Code of Conduct

Recht & Compliance

für Lieferanten, Marktplatz-Seller und Geschäftspartner der Conrad Unternehmensgruppe

1. Einleitung

Die Conrad Unternehmensgruppe bekennt sich zu einer ökologisch und sozial verantwortungsvollen Unternehmensführung und handelt in Übereinstimmung mit allen relevanten Gesetzen und Vorschriften sowie den folgenden konzernweit gültigen Leitlinien:

  • Verhaltenskodex für Mitarbeiter der Conrad Unternehmensgruppe
  • Grundsatzerklärung zu Menschenrechten und fairen Arbeitsbedingungen
  • Umweltpolitik.

Diese sind in deutscher und englischer Sprache verfügbar unter https://www.conrad.de/de/ueber-conrad/nachhaltigkeit/compliance-lieferkette.html.

Der vorliegende „Verhaltenskodex für Lieferanten, Marktplatz-Seller und Geschäftspartner“ ist Grundlage für jegliche Kooperation und Zusammenarbeit der Conrad Unternehmensgruppe mit allen Beteiligten seiner Lieferketten weltweit. Conrad bekennt sich hierin zum Prinzip der nachhaltigen Lieferketten und nimmt seine soziale und ökologische Verantwortung sehr ernst. Conrad steht ein für Nicht-Diskriminierung, Vereinigungsfreiheit und Tarifverhandlungen. In unseren Lieferketten werden ausschließlich freiwillige Mitarbeiter beschäftigt. Kinderarbeit lehnen wir ab.

In diesem Verhaltenskodex werden die Anforderungen definiert, die von Conrad selbst sowie von allen Beteiligten der gesamten Lieferkette, einschließlich der Dienstleister, insbesondere aber der Lieferanten, zu erfüllen sind.

Von unseren Geschäftspartnern erwarten wir, dass diese Anforderungen von allen ihren direkten und indirekten Zulieferern erfüllt werden und dass alle Zulieferer die gleichen Standards anwenden und die gleichen Maßnahmen zur Umsetzung ergreifen. Dies ist auch Teil der vertraglichen Vereinbarungen zwischen den betreffenden Parteien. Alle Parteien sind sich darüber im Klaren, dass die Einhaltung der hier festgelegten Sozial- und Umweltstandards die Grundlage für eine erfolgreiche und langfristige Zusammenarbeit ist.

Grundlage dieses Verhaltenskodex sind die wichtigsten internationalen Standards zu Menschenrechten und Arbeitsbedingungen, wie

  • die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen,
  • die Konventionen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO),
  • die UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte,
  • die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen,
  • die zehn Prinzipien des Global Compact der Vereinten Nationen, dem die Conrad Electronic SE beigetreten ist,
  • dem deutschen Aktionsplan für Wirtschaft und Menschenrechte (NAP)
  • dem Gesetz zur Sorgfaltspflicht in der Lieferkette.

Gleichzeitig sind die jeweils geltenden nationalen und lokalen Gesetze und behördlichen Auflagen zu beachten. Ein Verstoß gegen diesen Verhaltenskodex kann für die Conrad Unternehmensgruppe ein hinreichender Grund sein, die Geschäftsbeziehung zu beenden.

https://www.conrad.de/de/ueber-conrad/nachhaltigkeit/compliance-lieferkette.html

Ralf Bühler
CEO
Conrad Electronic SE

Stefan Fuchs
Vice President Product & Supplier Strategy
Conrad Electronic SE

Florian Ram
Senior Director Sourcing Governance
Conrad Electronic SE

2. Menschenrechte und faire Arbeitsbedingungen

2.1 Keine Zwangsarbeit und Menschenhandel

Es darf keine Zwangsarbeit, Sklavenarbeit oder derart vergleichbare Arbeit eingesetzt werden. Jede Arbeit muss freiwillig sein und ohne Androhung von Strafen erfolgen. Die Mitarbeitenden müssen jederzeit die Arbeit oder das Beschäftigungsverhältnis beenden können. Außerdem darf keine inakzeptable Behandlung von Arbeitskräften, wie etwa psychische Härte, sexuelle und persönliche Belästigung und Erniedrigung stattfinden. Die Beauftragung oder Nutzung von Sicherheitskräften ist zu unterlassen, wenn beim Einsatz Personen unmenschlich oder erniedrigend behandelt oder verletzt werden oder die Vereinigungsfreiheit beeinträchtigt wird.

Rechtsgrundlagen: ILO 29, ILO 105, LkSG §2 Abs. 2 Nr. 3, 4, 11

2.2 Keine Kinderarbeit und Umgang mit jungen Mitarbeitern

In keiner Phase entlang der Wertschöpfungskette des Lieferanten/Sellers darf Kinderarbeit eingesetzt werden. Die Lieferanten/Seller sind aufgefordert, sich an die Empfehlung aus den ILO-Konventionen zum Mindestalter für die Beschäftigung von Kindern zu halten. Demnach soll das Alter nicht geringer sein als das Alter, mit dem nach dem Recht des Beschäftigungsortes die allgemeine Schulpflicht endet und in jedem Fall nicht unter 15 Jahre. Wenn Kinder bei der Arbeit angetroffen werden, hat der Lieferant/Seller die Maßnahmen zu dokumentieren, die zu ergreifen sind, um Abhilfe zu schaffen und den Kindern den Besuch einer Schule zu ermöglichen. Die Rechte junger Arbeitnehmer unter 18 Jahren dürfen nicht für Arbeiten eingesetzt werden, die schädlich für die Gesundheit, Sicherheit oder Sittlichkeit von Kindern sind. Besondere Schutzvorschriften sind einzuhalten. Der Lieferant/Seller soll außerdem sicherstellen, dass Mitarbeiter unter 18 Jahren nicht nachts arbeiten oder Überstunden machen und vor Arbeitsbedingungen geschützt werden, die ihrer Gesundheit, Sicherheit oder Entwicklung schaden. Der Lieferant/Seller sollte sicherstellen, dass die Arbeit der jungen Mitarbeitenden nicht mit ihrem Schulbesuch kollidiert.

Rechtsgrundlagen: ILO 79, ILO 138, ILO 142, ILO 182, LkSG §2 Abs. 2 Nr. 1, 2

2.3 Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit

Die Gesundheits- und Sicherheitsmaßnahmen des Lieferanten/Sellers müssen den örtlichen gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Der Lieferant/Seller muss sicherstellen, dass alle Arbeitsplätze, Maschinen, Anlagen und Prozesse, die seiner Kontrolle unterliegen, sicher sind und keine Gefahr für die Gesundheit darstellen. Es liegt in der Verantwortung der jeweiligen Unternehmensleitung, ausreichende Mittel zur Verfügung zu stellen, um die Anforderungen an Sicherheit und Gesundheitsschutz zu erfüllen und eine kontinuierliche Verbesserung des Systems durch regelmäßige Risikobewertungen und Berichte zu gewährleisten.

Rechtsgrundlagen: ILO 155, ILO 164, LkSG §2 Abs. 2 Nr. 5

2.4 Vorgaben zur Arbeitszeit und Entlohnung

Wir erwarten von unseren Lieferanten/Sellern, dass sie Verantwortung für faire Arbeitsbedingungen übernehmen und die geltenden Regelungen zu Arbeitszeiten und Urlaubsregelungen einhalten. Überstundenarbeit unterliegt dem jeweiligen gesetzlichen Rahmen. Die Mitarbeiter sollten alle sieben Tage mindestens einen freien Tag haben. Der Lieferant/Seller muss die gesetzlichen Bestimmungen zur Höchstarbeitszeit und zum Urlaubsanspruch einhalten. Der Lieferant/Seller muss auf vertraglicher Basis eine angemessene Vergütung zahlen, die sich am jeweiligen gesetzlich garantierten Mindestlohn und dem nationalen Arbeitsmarkt orientiert. Lohnabzüge als Strafmaßnahmen sind nicht zulässig. Der Lieferant/Seller hat sicherzustellen, dass die Arbeitnehmer klare, detaillierte und regelmäßige schriftliche Informationen über die Zusammensetzung ihres Entgelts erhalten.

Rechtsgrundlagen: ILO 1, ILO 14, ILO 26, ILO 131, LkSG §2 Abs. 2 Nr. 8

2.5 Vereinigungsfreiheit und das Recht auf Kollektivverhandlungen

Wir erwarten von unseren Geschäftspartnern, dass sie ihren Mitarbeitern die Möglichkeit geben, sich friedlich zu versammeln und zusammenzuschließen, insbesondere um politische Angelegenheiten, die Vertretung von Arbeitnehmern und staatsbürgerliche Fragen zu behandeln. Dazu gehört auch das Recht, Gewerkschaften zum Schutz ihrer Interessen zu gründen und Tarifverhandlungen zu führen, sofern dies gesetzlich vorgesehen ist. Andernfalls sind alternative Möglichkeiten eines unabhängigen und freien Zusammenschlusses der Arbeitnehmer zum Zweck von Kollektivverhandlungen einzuräumen.

Rechtsgrundlagen: ILO 87, ILO 98, ILO 135, ILO 154, LkSG §2 Abs. 2 Nr. 6

2.6 Diskriminierungsverbot

Der Lieferant/Seller muss alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um Belästigungen jeglicher Art, wie sexuelle Belästigung, sexuellen Missbrauch, körperliche Züchtigung, psychische oder physische Nötigung oder Beschimpfungen zu verhindern. Alle Personen und Gruppen sind gleich zu behandeln, ungeachtet ihrer persönlichen Eigenschaften, einschließlich Geschlecht, Hautfarbe, ethnischer oder sozialer Herkunft, genetischer Merkmale, Sprache, Religion oder Weltanschauung, politischer oder sonstiger Ansichten, Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, Vermögen, Geburtsstatus, Behinderungen, Alter oder sexueller Orientierung.

Rechtsgrundlagen: ILO 110, ILO 111, ILO 159, LkSG §2 Abs. 2 Nr. 7

3. Umweltschutz 

3.1 Allgemeines

Die Conrad Unternehmensgruppe erwartet von ihren Lieferanten/Sellern, dass sie die aus ihrer Geschäftstätigkeit resultierenden negativen Auswirkungen auf Umwelt und Klima minimieren und mit den natürlichen Ressourcen schonend umgehen.

Rechtsgrundlagen: LkSG §2 Abs. 2 Nr. 9, 10, 12

3.2 Einhaltung von Umweltgesetzen

Die Conrad Unternehmensgruppe erwartet von ihren Lieferanten/Sellern mindestens die Einhaltung von nationalen und internationalen Umweltstandards und -gesetzen gemäß der Umweltpolitik der Conrad Unternehmensgruppe.

3.3 Umweltmanagementsystem

Der Lieferant/Seller ist angehalten, seinen ökologischen Fußabdruck zu überwachen und kontinuierlich zu reduzieren. Geschäftspartner mit Produktionsstätten sollten über geeignete Umweltmanagementsysteme verfügen.

3.4 Verbrauch von natürlichen Ressourcen und Luftverschmutzung

Der Lieferant/Seller muss die Nutzung und den Verbrauch von natürlichen Ressourcen, einschließlich Rohstoffen, Wasser und Energie, kontinuierlich reduzieren oder vermeiden. Es müssen wirtschaftliche Lösungen zur Steigerung der Energieeffizienz und zur Minimierung des Energieverbrauchs gefunden werden. Allgemeine Emissionen aus dem Unternehmensbetrieb (Luft- und Lärmemissionen) sind nach Möglichkeit zu vermeiden.

3.5 Klimaschutz und Treibhausgas-Reduktion

Die Conrad Unternehmensgruppe ergreift umfassende Maßnahmen zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen in ihren eigenen Betriebsstätten. In diesen Prozess binden wir auch unsere Lieferanten ein und helfen ihnen, ihre Treibhausgasemissionen ebenfalls zu reduzieren. Wir ermutigen die Geschäftspartner, wirtschaftliche Lösungen zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen zu finden und den Einsatz von Erneuerbaren Energien zu fördern.

3.6 Abfälle, Abwässer und gefährliche Stoffe

Alle Umweltschäden, die durch den Betrieb eines Unternehmens entstehen, sind zu vermeiden, neben Luftverschmutzung und schädlichen Lärmemissionen auch insbesondere schädliche Bodenveränderungen und Wasserverschmutzung. Der Lieferant/Seller folgt einer systematischen Herangehensweise, um Festabfall zu ermitteln, zu handhaben, zu reduzieren und verantwortungsvoll zu entsorgen oder zu recyceln. Es darf keine unrechtmäßige Zwangsräumung, kein unrechtmäßiger Entzug von Wäldern, Land und Gewässern stattfinden. Die Herstellung von Quecksilberprodukten sowie die Verwendung von Chemikalien, die auf nationaler oder internationaler Ebene verboten sind, sind untersagt.

3.7 Produktqualität, Sicherheit und Transparenz

Wir erwarten von unseren Lieferanten/Sellern, dass sie Qualitätsprodukte liefern, die alle geltenden Anforderungen an Produktsicherheit und Umweltverträglichkeit erfüllen. Conrad ist bestrebt, vollständige Transparenz hinsichtlich der Umweltverträglichkeit seiner Produkte zu schaffen und zu erhalten. Um dies zu unterstützen, erwarten wir von unseren Lieferanten/Sellern, dass sie die Herkunft, die Zusammensetzung und die Umwelteigenschaften der in den gelieferten Produkten verwendeten Materialien kennen und darüber berichten können. Sofern keine Daten vorhanden sind, fordern wir ihr aktives Bemühen, damit Umwelt Leistungsdaten in Bezug auf ihre Tätigkeiten gesammelt und bereitgestellt werden können. Die Lieferanten/Sellern müssen die Produktsicherheit gewährleisten, indem sie alle relevanten gesetzlichen Anforderungen und Beschränkungen einhalten, die in der Region gelten, in die die Produkte geliefert werden, wie z.B., aber nicht ausschließlich:

  • die RoHS-Richtlinie der Europäischen Union (Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe)
  • die REACH-Verordnung (Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung von Chemikalien)
  • die Abfallrahmenrichtlinie einschließlich der für die SCIP-Datenbank festgelegten Informationsanforderungen (besorgniserregende Stoffe in Erzeugnissen als solche oder in komplexen Gegenständen)
  • das Verpackungsgesetz, das Elektro- und Elektronikgerätegesetz sowie das Batteriegesetz (Registrierung, Prüfung und Nachweis, erweiterte Herstellerverantwortung/EPR)

3.8 Konfliktmineralien

Die Lieferanten/Sellern verpflichten sich, keine Materialien aus illegalen Quellen zu beziehen. Sie müssen proaktiv daran arbeiten, die Verwendung von Konfliktmineralien in ihren Produkten zu verhindern. Dies gilt insbesondere für Zinn, Tantal, Wolfram, Gold, Glimmer und Kobalt die aus Ländern bezogen werden, die entweder unter bewaffneten Konflikten wie Bürgerkrieg oder einem fragilen Post-Konflikt Zustand leiden oder in denen eine schwache oder nicht vorhandene Regierungsführung und systematische Verletzungen des Völkerrechts, einschließlich Menschenrechtsverletzungen, zu verzeichnen sind.

4. Unternehmensethiki

4.1 Bekämpfung von Korruption und Bestechung

Von allen Geschäftspartnern wird erwartet, dass sie sich nicht an kriminellen Aktivitäten beteiligen. Die Conrad Unternehmensgruppe duldet keine korrupten Praktiken und bekämpft sie aktiv. Lieferanten/Seller dürfen sich nicht an Korruption, Bestechung, Vorteilsgewährung, Erpressung oder Unterschlagung jeglicher Art beteiligen oder diese tolerieren. Jegliche direkte oder indirekte Bestechung oder die Annahme von ungerechtfertigten Vorteilen – sei es durch Gewährung oder Annahme von Zahlungen, Geschenken oder Zuwendungen jeglicher Art – über das gesetzlich zulässige oder übliche Maß hinaus ist untersagt. Wir erwarten auch von unseren Lieferanten/Sellern, dass sie eine aktive Rolle bei der Verhinderung von Korruption und Betrug übernehmen.

4.2 Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

Unsere Lieferanten/Seller unterhalten nur mit solchen Geschäftspartnern Geschäftsbeziehungen, von deren Integrität sie überzeugt sind. Sie achten darauf, dass die geltenden gesetzlichen Bestimmungen zur Geldwäscheprävention und zur Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung eingehalten und verdächtige Vorgänge den zuständigen Behörden gemeldet werden.

4.3 Datenschutz und Datensicherheit

Personenbezogene Daten von Mitarbeitern, Kunden und Geschäftspartnern dürfen nur unter Beachtung der geltenden gesetzlichen Bestimmungen erhoben, verarbeitet, d.h. gespeichert, verändert, übermittelt, gesperrt oder gelöscht und genutzt werden. Der Lieferant/Seller hat alle Informationen und personenbezogene Daten angemessen zu behandeln und insbesondere im Wege der Umsetzung geeigneter organisatorischer Maßnahmen (TOM) zu schützen. Daten und Informationen dürfen ausschließlich entsprechend ihrer Klassifizierung verwendet werden. Der Lieferant/Seller stellt sicher, dass die personenbezogenen Daten ordnungsgemäß erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Er stellt zudem sicher, dass die technischen Informationssysteme durch Einhaltung der üblichen Standards (z.B. Virenschutz, Verschlüsselung, Segmentierung, Rollen- und Rechtemanagement) ausreichend gegen Cyberbedrohungen geschützt sind. Der Nachweis eines zertifizierten Informationssicherheits-Managementsystems wird empfohlen.

4.4 Fairer Wettbewerb und Kartellrecht

Der Lieferant/Seller verpflichtet sich zu einem fairen und ungehinderten Wettbewerb. Die Conrad Unternehmensgruppe erwartet von ihren Geschäftspartnern, dass sie die geltenden wettbewerbs- und kartellrechtlichen Vorschriften einhalten. Diese Vorschriften regeln das Verbot von Geschäftspraktiken, die den Wettbewerb unzulässig einschränken, den unzulässigen Austausch von Informationen über den Wettbewerb, Preisabsprachen, Angebotsabsprachen und betrügerische Marktaufteilung. Jegliche Vereinbarungen oder abgestimmte Verhaltensweisen mit wettbewerbsbeschränkenden Zielen oder Folgen sind untersagt.

4.5 Interessenkonflikte

Lieferanten/Seller müssen für die Conrad Unternehmensgruppe relevante Interessenkonflikte vermeiden und offenlegen, wenn diese die Geschäftsbeziehung beeinträchtigen könnten. Entscheidungen sind ausschließlich nach objektiven Gesichtspunkten zu treffen.

4.6 Physisches und geistiges Eigentum

Der Lieferant/Seller verpflichtet sich, die immateriellen und materiellen Vermögenswerte der Conrad Unternehmensgruppe und seinen Geschäftspartnern, die ihm im Rahmen seiner Zusammenarbeit mit Conrad anvertraut werden, wie z.B. vertrauliche Informationen, datenschutzrechtlich geschützte persönliche Informationen und geistiges Eigentum zu respektieren und in der gesamten Lieferkette zu schützen. Dies gilt auch für das physische und geistige Eigentum der Conrad Unternehmensgruppe, das vor Verlust, Diebstahl oder Missbrauch geschützt werden muss. Der Lieferant/Seller muss die geistigen Eigentumsrechte Dritter respektieren.

4.7 Exportkontrolle und Wirtschaftssanktionen

Der Lieferant/Seller muss alle geltenden Vorschriften und Gesetze für den Import und Export von Waren, Dienstleistungen und Informationen sowie für den Zahlungsverkehr strikt einhalten. Bestehende Sanktionen und Embargos müssen im Rahmen der Gesetze und Vorschriften bei allen geschäftlichen Aktivitäten beachtet werden.

4.8 Whistleblowing und Schutz vor Vergeltungsmaßnahmen

Die Conrad Unternehmensgruppe erwartet, dass die Mitarbeiter des Lieferanten/Sellers sich frei und ohne Angst vor Vergeltungsmaßnahmen äußern können, wenn gegen die Bestimmungen dieses Verhaltenskodexes verstoßen wird.

5. Hinweisgebersystem

Die Conrad Unternehmensgruppe hat ein unternehmensinternes Beschwerdeverfahren eingerichtet, welches Mitarbeitenden, Kunden, Lieferanten und sonstigen Personen ermöglicht, auf menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken sowie auf Verletzungen menschenrechtsbezogener oder umweltbezogener Pflichten hinzuweisen, sofern dies durch das wirtschaftliche Handeln der Conrad Unternehmensgruppe im eigenen Geschäftsbereich oder eines unmittelbaren Zulieferers entstanden sind.

Anonyme Meldungen an die Conrad Unternehmensgruppe sind möglich:

Hinweisgebende Personen erhalten unter Wahrung ihrer Vertraulichkeitsstellung eine Benachrichtigung über den Eingang. Die Conrad Unternehmensgruppe gewährleistet hierbei, dass der gemeldete Sachverhalt von mit der Durchführung betrauten Personen mit den Hinweisgebern unparteiisch, unabhängig und nicht weisungsgebunden erörtert und geprüft wird. Alle eingehenden Meldungen werden im Rahmen der gesetzlichen Pflichten aus §10 LKSG, vertraulich ausgewertet und dokumentiert. Die Abgabe von begründeten Hinweisen führt hierbei grundsätzlich zu keinen rechtlichen, insbesondere arbeitsrechtlichen, Sanktionen oder Maßnahmen. Für betroffene Personen gilt die Unschuldsvermutung, solange sie nicht eines Verstoßes überführt sind.

Der Lieferant/Seller ermutigt seine Mitarbeiter, ihre Bedenken hinsichtlich der Einhaltung dieses Verhaltenskodex Conrad und/oder dem Geschäftspartner mitzuteilen, um so frühzeitig etwaige Verstöße zu erkennen und entgegenzuwirken bzw. zu beheben. Der Lieferant/Seller ist dafür verantwortlich, ein sicheres und vertrauliches Umfeld und ein rechtskonformes und sanktionsloses Hinweisgebersystem für solche Meldungen, auch in seinem Unternehmen, zu implementieren.

https://www.conrad.de/de/ueber-conrad/rechtliches/hinweisgeberstelle.html

6. Einhaltung der Anforderungen

Die Conrad Unternehmensgruppe behält sich das Recht vor, die Einhaltung dieses Verhaltenskodex durch geeignete Maßnahmen zu überprüfen. Diese Maßnahmen können in Form von Fragebögen, Bewertungen oder Vor-Ort-Audits beim Lieferanten/Seller erfolgen. Vor-Ort-Audits werden immer im Voraus angekündigt und gemeinsam mit Vertretern des Geschäftspartners unter Beachtung der geltenden Gesetze, einschließlich der Datenschutzbestimmungen, und der vertraglichen Verpflichtungen, wie z.B. Geheimhaltungsvereinbarungen, durchgeführt.

Werden Abweichungen von den Grundsätzen dieses Verhaltenskodizes festgestellt, klären wir gemeinsam mit dem Lieferanten/Seller, wie nachhaltige Abhilfemaßnahmen in einem angemessenen Zeitrahmen umgesetzt werden können. Der Lieferant/Seller wird die Maßnahmen in eigener Verantwortung umsetzen, ohne dass der Conrad Unternehmensgruppe dadurch Kosten entstehen.

7. Rechtsfolgen bei Verstößen

Die hier formulierten Anforderungen an unsere Lieferanten, Marktplatz-Seller und Geschäftspartner werden von der Conrad Unternehmensgruppe als wichtig erachtet. Jeder Verstoß gegen diesen Verhaltenskodex kann für die Conrad Unternehmensgruppe ein Anlass sein, entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Insbesondere behält sich die Conrad Unternehmensgruppe das Recht vor, bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen gegen diesen Verhaltenskodex die Geschäftsbeziehung zu beenden. Die Conrad Unternehmensgruppe könnte von solchen Maßnahmen absehen, wenn der Vertragspartner glaubhaft versichert und nachweist, dass er unverzüglich Gegenmaßnahmen eingeleitet hat, um zukünftige Verstöße zu vermeiden.

Herausgeber: Conrad Electronic SE
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