Grundpreisangabe
Die Preisangabenverordnung verlangt, dass im Handel mit Endverbrauchenden nicht nur der Gesamtpreis, sondern auch der umgerechnete Preis auf eine leicht vergleichbare Größe der Verkaufseinheit je Mengeneinheit (Grundpreis) anzugeben.
Ist nach der allgemeinen Verkehrsauffassung zu erwarten, das eine Angabe nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche möglich ist, ist die Angabe des Grundpreises erforderlich.
Der umgerechnete Preis je Mengeneinheit (Grundpreises) muss bei allen Waren, die nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten werden, innerhalb des Angebotes, unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar angezeigt werden. Individuelle Preisnachlässe (nicht jedoch die allgemein geforderten Preise) sind von der Pflicht zur Angabe von Grundpreisen ausgenommen. Mehrwertsteuern und „sonstige Preisbestandteile“ verstehen sich inklusive.
Die Mengeneinheit, auf die sich der Endpreis und somit auch der Grundpreis bezieht, richtet sich nach der allgemeinen Verkehrsauffassung und somit nach den Bezugsgrößen: Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche.