Erweiterte Herstellerverantwortung (EPR)

Recht & Compliance

Mit der Erweiterten Herstellerverantwortung in Deutschland werden Hersteller für den gesamten Lebenszyklus ihrer in Deutschland in Verkehr gebrachten Produkte zur Verantwortung gezogen. Dies umfasst neben der Herstellung die Rücknahme und Entsorgung der Produkte sowie deren Verpackungen. 

Hersteller sind durch die Erweiterte Herstellerverantwortung in Deutschland in der Pflicht, Auflagen zu erfüllen. Davon betroffen sind derzeit fast alle Unternehmen in Deutschland, vor allem jedoch Hersteller und Erstinverkehrbringer von Elektro- und Elektronikgeräten, sowie von Verpackungen, für die gewisse Registrierungspflichten gelten.

Verpackungen (VerpackG) - Umsetzung der europäischen Verpackungsrichtlinie 94/62/EG

 

Seit dem 01.07.2022 müssen Sie sich als Hersteller und/oder Händler bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) registrieren und dort angeben, welche Verpackungsarten und welche Markennamen von Ihnen in Deutschland in Verkehr gebracht werden. Unterliegen Ihre genutzten Verpackungen auch der Systembeteiligungspflicht, so müssen Sie einen Vertrag mit mindestens einem dualen System abschließen. Über den Katalog der ZSVR können Sie überprüfen, welche Verpackungen für welche Produktgruppen der Systembeteiligungspflicht unterliegen. Dieses Schaubild der ZSVR gibt Ihnen einen Überblick über Ihre verpackungsrechtlichen Pflichten.

 

Das Verpackungsgesetz erlegt uns als Betreiber eines elektronischen Marktplatzes in den §§ 7 Abs. 7; 9 Abs. 5 S. 2 die Pflicht auf, das Anbieten von Verpackungen (inkl. Ihrer Produkte) zum Verkauf nur zuzulassen, wenn 

  1. Sie die verkauften Verpackungen und Produkte bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) registriert haben; und

  2. Sie an einem oder mehreren dualen Systemen beteiligt sind. 

Um unseren o.g. Pflichten nachzukommen, benötigen wir entsprechende Nachweise von Ihnen. Sollten Sie die geforderten Nachweise nicht bereitstellen, sind wir gem. o.g. Gesetz seit dem 01.07.2022 dazu verpflichtet, Sie solange von unserem Marktplatz auszuschließen, bis Sie die entsprechenden Nachweise erbringen.

 

Nähere Informationen zur Registrierung bei der ZSVR sowie zur Systembeteiligungspflicht finden Sie direkt auf der Homepage der ZSVR. Nachfolgenden Überblick finden Sie ebenfalls auf der Homepage der ZSVR zusammen mit weiterführenden Informationen und Links. Sie fasst Ihre Pflichten als Hersteller i.S.d. VerpackG zusammen:

 

Wichtig: Im Ausland ansässige Händler, die ihre Produkte in Deutschland zum Verkauf anbieten und in Verkehr bringen, sind gleichermaßen zur Einhaltung des deutschen VerpackG verpflichtet und müssen sich entsprechend bei der ZSVR registrieren sowie einen oder mehrere Systembeteiligungsverträge abschließen. Dementsprechend wird auch für Reverse Cross Border Seller die LUCID-Nr. und ein entsprechender Nachweis über die Systembeteiligung abgefragt und überprüft.

Ausländische Händler ohne Niederlassung in Deutschland können zur Einhaltung ihrer verpackungsrechtlichen Verpflichtungen einen Bevollmächtigten bestellen. Nähere Informationen zur Bevollmächtigung finden Sie hier.

Bei Fragen zum Upload Ihrer Nachweise zum VerpackG wenden Sie sich bitte direkt an den für Sie zuständigen Business Developer oder Partner Success Manager.

Sollten Sie weitere Fragen zum Thema Verpackungsgesetz haben, wenden Sie sich bitte direkt an die ZSVR.

Inhaltliche Fragen zur Umsetzung des Verpackungsgesetzes: anfrage@verpackungsregister.org
Fragen allgemeiner Natur: info@verpackungsregister.org
Telefonischer Support: +49 541 34310555

Elektro- und Elektronikgeräte (ElektroG) - Umsetzung der europäischen WEEE-Richtlinie 2012/19/EU

Seit dem 01.07.2023 gilt eine Prüfpflicht für Online-Plattformen. Die Prüfung der korrekten und umfassenden Registrierung von Elektro- und Elektonikgeräten bei der Stiftung EAR ist damit für uns als Marktplatzbetreiber verpflichtend. Unserer vorgenannten Prüfpflicht kommen wir nach, indem wir Ihre WEEE-Nummer, Marke und Gerätekategorie abfragen und gegen die Schnittstelle der Stiftung EAR prüfen. Nur im Falle einer positiven Prüfung werden Ihre Elektro- und Elektronikgeräte für den Verkauf auf unserem Marketplace zugelassen.

Wenn Sie Fragen zum Upload Ihrer WEEE-Nummer, Marke und Gerätekategorie haben, wenden Sie sich bitte direkt an Ihren zuständigen Business Developer oder Partner Success Manager.
 

Weiterführende Informationen zur Registrierung bei der Stiftung EAR finden Sie hier.

Hilfreiche Informationen zu den relevanten Gerätekategorien finden Sie hier.
 

Wichtig: Im Ausland ansässige Händler, die ihre Elektro- und Elektronikgeräte in Deutschland verkaufen, sind zur Einhaltung des deutschen ElektroG verpflichtet. Auch für Reverse Cross Border Seller wird die WEEE-Nr. abgefragt und überprüft.

Ausländische Händler ohne Niederlassung in Deutschland müssen zur Einhaltung ihrer Verpflichtungen nach dem ElektroG einen Bevollmächtigten bestellen. Nähere Informationen zur Bevollmächtigung finden Sie hier.

 

Hinweise zur entsprechenden Pflege Ihrer Artikeldaten am Produkt und am Angebot finden Sie in der technischen Anleitung:  ElektroG / WEEE

Eine detaillierte Übersicht möglicher Fehlern finden Sie in Ihrem Seller Portal im Dashboard Performance unter ElektroG. (siehe auch Anleitung unter ElektroG im Seller Portal)

Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG) - Umsetzung der europäischen Richtlinie 2019/904/EU

Seit dem 16.05.2023 tritt schrittweise das Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG) in Kraft. Betroffen sind unter anderem Kunststofftragetaschen, Luftballons und Tabakprodukte. Ziel dieses Gesetzes ist, die Auswirkungen der Einwegkunststoffprodukte auf die Umwelt, insbesondere die Meeresumwelt,  und  die  menschliche  Gesundheit  zu  vermeiden  und  zu vermindern.

Hersteller von Einwegkunststoffprodukten sind nach § 7 verpflichtet, sich beim Umweltbundesamt registrieren zu lassen und jährlich eine Sonderabgabe zur Erstattung der Kosten (Einwegkunststoffabgabe) zu entrichten. Das Umweltbundesamt teilt dem Hersteller seine Registrierungsnummer mit und veröffentlicht die registrierten Hersteller mit der Registrierungsnummer und dem Registrierungsdatum auf seiner Internetseite.

Gemäß § 9 Abs. 3 EWKFondsG dürfen wir als Marktplatzbetreiber ab dem 01.01.2025 das  Anbieten  der  in  Anlage  1  genannten Einwegkunststoffprodukte nicht ermöglichen, wenn der Hersteller dieser Einwegkunststoffprodukte nicht nach § 7 Absatz 1 Satz 1 registriert ist.

Wir werden Sie zu gegebener Zeit noch detailliert über die neuen Anforderungen, die aus unserer Prüfpflicht ab dem 01.01.2025 resultieren, informieren. Bitte nehmen Sie diesen Text jedoch bereits jetzt zum Anlass, Ihr Produktportfolio auf Übereinstimmung mit den in Anlage 1 genannten Produkten zu überprüfen und bei Bedarf Schritte zur Registrierung beim Umweltbundesamt einzuleiten.