Produktlisting-Richtlinien

Recht & Compliance

Produkte unterliegen teilweise rechtlichen Angaben, welche dem Käufer auf eine bestimmte Art und Weise am Produkt kommuniziert werden müssen.

Damit es zu keinen rechtlichen Abmahnungen seitens unterschiedlicher Institutionen kommt, finden Sie nachfolgend alle relevanten Inhalte mit den nötigen Auszeichnungspflichten. Diese sind auf der Conrad Sourcing Platform für alle Beteiligten Pflicht. Bei Nichtbeachtung werden nötige Maßnahmen eingeleitet, die bis zum Sperren des Accounts führen können.

Übersicht der wichtigsten Produktangaben

  • Energieeffizienz-Angabe (Energieeffizienzklasse, EEK Datenblatt, EEK Label)
  • Grundpreisangabe
  • Testsieger-Labels
  • Erweiterte Garantieleistungen
  • Verwendungs- u. Warnhinweise
  • Geschützte Markenbegriffe
  • Werbung mit dem Begriff „Leder“
  • Textilprodukte
  • Lebensmittelverordnung
  • Werbung mit Selbstverständlichkeiten

Energieeffizienz-Angabe

Die Energieeffizienzklasse (EEK) ist eine Bewertungsskala, die einen Vergleich des Produkts anhand seines Energiebedarfs (Strom oder anderer Energieträger) und weiterer Gebrauchseigenschaften ermöglicht. Neben der EEK-Angabe muss online zwingend ein Energielabel mit den von der EU vorgeschriebenen Angaben sowie ein Produktdatenblatt bereitgestellt werden.
Grundsätzlich wird derzeit zwischen zwei Gruppierungen unterschieden. Den Produktgruppen, die unter die neue Verordnung (EU) 2019/2016 fallen und die Produktgruppen der alten Verordnung. Die beiden Verordnungen unterscheiden sich wesentlich.

Neue EU Verordnung

Betroffene Produktgruppen sind hier unter anderem Fernseher, Monitore, Waschmaschinen oder Lichtquellen. Jeder Artikel muss in der EU EPREL Datenbank registriert werden.
Bei diesen Produkten ist ein neues Energielabel der Skala A bis G erforderlich. Außerdem muss ein Energiedatenblatt (energy fiche) in PDF Form angeliefert werden. Folgende Attribute müssen dafür gepflegt werden.

 
1) Es gibt nur ein EEK-Spektrum für alle EEK-relevanten Produktgruppen - und zwar A bis G.
  • In der EEK-Werteliste gibt es nur noch die Werte A (A - G), B (A - G), usw.
  • ATT.LOV.Energy.Efficiency.Class (2021 Energieeffizienzklasse)
  • Die neuen EEK Pfeile werden automatisch hinterlegt, je nachdem welche Energieeffizienzklasse ausgewählt wurde.
 
2) Neues Layout der Energieeffizienzlabel
  • Jedes EEK-relevante Produkt muss ein neues Label erhalten
  • Product.ImageEnergyEfficiencyLabelURL_MP (Energieeffizienzlabel URL)

 

3) Jeder Hersteller muss neben dem jeweiligen EEK-Label auch ein EEK-Produktdatenblatt liefern

 

Alte Verordnung

Betroffene Produktgruppen sind hier unter anderem Klimageräte, Backöfen oder Dunstabzugshauben.
Bei diesen Produkten ist ein altes Energielabel anzugeben. Außerdem müssen gewisse technische Angaben übermittelt werden, diese werden dem Kunden in einem virtuellen Produktdatenblatt auf unserer Plattform automatisch bereitgestellt.

Grundpreisangabe

Die Preisangabenverordnung verlangt, dass im Handel mit Endverbrauchenden nicht nur der Gesamtpreis, sondern auch der umgerechnete Preis auf eine leicht vergleichbare Größe der Verkaufseinheit je Mengeneinheit (Grundpreis) anzugeben.

Ist nach der allgemeinen Verkehrsauffassung zu erwarten, das eine Angabe nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche möglich ist, ist die Angabe des Grundpreises erforderlich.

Der umgerechnete Preis je Mengeneinheit (Grundpreises) muss bei allen Waren, die nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten werden, innerhalb des Angebotes, unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar angezeigt werden. Individuelle Preisnachlässe (nicht jedoch die allgemein geforderten Preise) sind von der Pflicht zur Angabe von Grundpreisen ausgenommen. Mehrwertsteuern und „sonstige Preisbestandteile“ verstehen sich inklusive.

Die Mengeneinheit, auf die sich der Endpreis und somit auch der Grundpreis bezieht, richtet sich nach der allgemeinen Verkehrsauffassung und somit nach den Bezugsgrößen: Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche.

Testsieger-Labels

Testberichte bzw. Testlabels dürfen längstens 2 Jahre nach Veröffentlichung werblich eingesetzt werden. In gedruckten Werbemitteln, dürfen diese nur dann eingesetzt werden, wenn die Veröffentlichung innerhalb des Nutzungszeitraumes liegt. Dabei muss beachtet werden, dass die Quellenangabe (z.B. Heft 26/2016 oder www.autobild.de/tests) vollständig und gut lesbar sind.

Erweiterte Garantieleistungen

Basierend auf einem aktuell gültigen Gerichtsurteil des OLG Hamm muss, sobald für ein Produkt eine erweiterte, bzw. besondere Garantie oder Supportleistung des Herstellers gegenüber Verbrauchenden existiert, deren Bedingungen dem Kunden direkt zugänglich gemacht werden – unabhängig davon, ob diese Leistung explizit am Produkt beworben wird oder nicht.

Gültige Garantieerklärungen müssen...

  • Einfach und verständlich abgefasst sein.
  • Den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers sowie den Hinweis darauf, dass sie durch die Garantie nicht eingeschränkt werden, enthalten.
  • Den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich, sowie Namen und Anschrift des Garantiegebers, wiedergeben.

Gewährleistung/Herstellergarantie

Die freiwillige Herstellergarantie ist nicht zu verwechseln mit der Händler-Gewährleistung von 24 Monaten! Die Herstellergarantie ist unabhängig der gesetzlichen Gewährleistungspflicht des Händlers, welche in der Regel 24 Monate beträgt, bei Gebrauchtwaren aber auf 12 Monate verkürzbar ist. Eine Garantie ist eine zusätzliche Leistung, die auch keinen Einfluss auf die Gewährleistung haben darf.

Gewährleistung

Diese ist Verbrauchenden gesetzlich zugesichert und gilt gegenüber dem Verkäufer/Händler. Einen Anspruch auf Gewährleistung gibt es, wenn der Mangel nicht selbst verschuldet ist. Wenn ein Mangel innerhalb 6 Monaten auftritt, wird davon ausgegangen, dass dieser bereits beim Kauf vorhanden ist. In dieser Zeit muss der Verkäufer den Gewährleistungsanspruch erfüllen – oder beweisen, dass der Mangel selbst verschuldet wurde.

In den restlichen 18 Monaten muss der Käufer beweisen, dass der Mangel schon bei Kauf vorhanden war. Beispiel: Display eines Messgeräts ist nach 2 Monaten defekt. Das Gerät wird von Conrad gegen ein Neues ausgetauscht.

Garantie

Eine Garantie ist freiwillig und wird vom Hersteller oder auch dem Verkäufer/Händler zusätzlich angeboten. Sowohl die Dauer der Garantie als auch die Bedingungen sind vollkommen frei und abhängig von dem Produkt, müssen in Ihrer Erklärung jedoch den gesetzlichen Vorgaben genügen. Beispiel: 18 Monate freiwillige Herstellergarantie auf einen Monitor, dass er keine Pixelfehler hat. Der Hersteller tauscht den Monitor gegen einen Neuen aus. Der Kunde muss das Gerät an Hersteller schicken – nicht an Conrad oder den Verkäufer.

Verwendungs-/Warnhinweise

Bei bestimmten Produkten gibt es rechtlich erforderliche Verwendungs- bzw. Warnhinweise, die bei Produktvermarktung zwingend mit angegeben werden müssen.

Beispiele

Biozidprodukte
Standard-Hinweistext „Biozidprodukte vorsichtig verwenden. Vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformationen lesen.“

Laser-Produkte
Hinweistexte abhängig von der Laserklasse/Laserleistung

Spielzeug
z.B. Standard-Hinweistext: „Nicht für Kinder unter 3 Jahren geeignet, verschluckbare Kleinteile“

Software
“Bei Software mit geöffneter Versiegelung besteht das Widerrufsrecht nicht. Siehe AGBs unter conrad.de.”

Gefahrstoff

Gesetzliche Grundlage für die Kennzeichnung und Verpackung von Gefahrstoffen ist die Verordnung 1272/2008. Sie wird auch CLP-Verordnung genannt (Classification, Labelling and Packing).

Einteilung der Kennzeichnungen in drei Gruppen:

  1. Signalwort (Gefahr, Achtung)
  2. Gefahren-Piktogramme
  3. Gefahren- und Sicherheitshinweise (GHS, H- und P-Sätze)
  • Sicherheitsdatenblatt muss für jeden Gefahrenstoff vorliegen.
  • Texte auf dem Produkt und im Sicherheitsdatenblatt müssen in Landessprache erstellt sein.
  • Die Kennzeichnung des Produkts muss mit der Angabe im Sicherheitsdatenblatt unter dem Abschnitt Kennzeichnungselemente übereinstimmen.

Geschützte Markenbegriffe

Bei Verwendung bestimmter geschützter Markenbegriffe muss ein Sternchen-Hinweistext im Bund oder direkt am Artikel gesetzt werden.

Beispiele

HDMI®:
“Bei HDMI handelt es sich um eine eingetragene Marke der HDMI Licensing L.L.C.”

Bluetooth®:
“Bluetooth® ist eine weltweit eingetragene Marke von Bluetooth SIG, Inc.”

Teflon®:
“Teflon® ist eine eingetragene Marke von DuPont.”

Die Verwendung von markenrechtlich geschützten Begriffen, die sich in der Umgangssprache etabliert haben, ist nicht zulässig (außer, wenn es sich um Produkte des Markeninhabers oder um lizenzierte Produkte handelt).

Beispiele

„Schuko“
richtig ist „Schutzkontakt“

„Fön“
richtig ist „Haartrockner“

„Inbus“
richtig ist „Innensechskant“

Werbung mit dem Begriff „Leder“

Als Leder, Echt Leder oder mit einem Ausdruck, der nach der Verkehrsauffassung auf Leder oder auf eine Lederart (Rindbox, Nappa, Nubuk, Saffian, usw.) hinweist, darf beim Angebot oder Verkauf nur ein Material bezeichnet werden, dass aus der ungespaltenen oder gespaltenen tierischen Haut bzw. dem Fell durch Gerben unter Erhaltung der gewachsenen Fasern in ihrer natürlichen Verflechtung hergestellt ist.

Bei Werbung mit dem Begriff „Leder“ ist auf die korrekte Begrifflichkeit zu achten.

Folgende Begriffe sind unzulässig und wettbewerbswidrig und dürfen nicht verwendet werden.

  • Textilleder, Textil-Leder, textiles Leder
  • Veganleder, veganes Leder, Vegan Leather
  • Synthetikleder, synthetisches Leder
  • Faux Leder, Faux Leather
  • PU-Leder, PU-Kunstleder
  • Kunststoffleder, Kunststoff-Leder
  • Stoffleder, Stoff-Leder
  • Ledernachbildung
  • Eco-Leder, Ecoleder
  • Softleder

Textilprodukte

Bei bestimmten Produkten ist es erforderlich, das Material bzw. den Prozent-Anteil anzugeben, z.B. bei Arbeitshosen, Schuhen, Handschuhen usw.

Lebensmittelverordnung

Beim Verkauf von vorverpackten Lebensmitteln (Beispiel: Conrad-Energydrink) im Fernabsatz sind dem Kunden vor dem Kauf diverse Informationen zur Verfügung zu stellen.

Beispiele

  • Bezeichnung des Lebensmittels
  • Verzeichnis der Zutaten
  • Allergeninformationen
  • Menge oder Klassen bestimmter Zutaten
  • Nettofüllmenge des Lebensmittels
  • Besondere Anweisungen für die Aufbewahrungen
  • Besondere Anweisungen für die Verwendung
  • Ursprungsland oder Herkunftsort
  • Gebrauchsanleitung

Die erforderlichen Informationen ergeben sich nicht nur nach der Lebensmittelverordnung, sondern nach dem EU-Recht im Allgemeinen. Außerdem sind die Informationen in der jeweiligen Landessprache zur Verfügung zu stellen, ebenso auf dem Produkt selbst. Zu beachten beim Verkauf sind außerdem ggf. zusätzliche Vorschriften in den jeweiligen Ländern.

Werbung mit Selbstverständlichkeiten

Bei Werbung darf nicht der Eindruck erweckt werden, dass etwas „Besonderes“ geboten wird, obwohl nur der gesetzliche Mindeststandard erfüllt wird. Dies ist im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) geregelt, ein Verstoß ist wettbewerbswidrig und kann abgemahnt werden.

Es wird mit „CE-zertifiziert“ geworben, obwohl dies bei dem speziellen Produkt vorhanden sein muss, damit es auf dem europäischen Markt verkauft werden darf.

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